Irreführende Werbung mit einem TÜV-Testsiegel

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OLG Saarbrücken: Irreführende Werbung mit einem TÜV-Testsiegel

GRUR-Prax 2015, Seite 194

Zur irreführenden Werbung mit einem TÜV-Testsiegel, wenn das Testsiegel nicht auf einer unabhängigen Bewertung der anerkannten Prüforganisation, sondern auf einer Kundenbefragung basiert. (Leitsatz des Gerichts) OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.1.2015 – 1 U 100/14 (LG Saarbrücken), BeckRS 2015, 05287
 

Sachverhalt

Der Beklagte warb auf seiner Website mit dem bekannten Siegel des TÜV Saarlands und dem Text „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ geworben. Der TÜV Saarland hatte dieses Siegel aufgrund der Auswertung einer fremden Kundenbefragung verliehen. Eine unabhängige Bewertung hatte der TÜV nicht durchgeführt. Der Kläger nahm den Beklagten als Verantwortlichen für den Internetauftritt auf Unterlassung der Verwendung des Testsiegels in Anspruch. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV gehandelt habe, sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung. Das LG Saarbrücken verurteilte den Beklagten, die Benutzung des TÜV-Siegels auf der von ihm betriebenen Internetseite zu unterlassen. Der Beklagte legte hiergegen Berufung ein.

Entscheidung

Das OLG Saarbrücken weist die Berufung zurück. Die Werbung mit dem Testsiegel sei irreführend und verstoße gegen § 5 I 2 Nr. 1 UWG, weil irreführende Angaben über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen gemacht würden. Die TÜV-Siegel-Bewertung erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, der TÜV selbst sei im Rahmen eines von ihm selbst durchgeführten unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich „Kundendienst und Teileservice“ sei mit „sehr gut“ zu bewerten. Einen solchen Test durch den TÜV selbst erwarte der Durchschnittsverbraucher, weil der TÜV als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt sei. Eine eigene Prüfung durch den TÜV habe jedoch nicht stattgefunden. Das Siegel sei aufgrund einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung verliehen worden. Eine solche Befragung sei per se subjektiv geprägt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher sei dies aufgrund der Gestaltung des TÜV-Siegels nicht zu erkennen gewesen, insbesondere werde dies nicht durch den Zusatz „freiwilliges Prüfzeichen“ klargestellt. Auch wenn sich ein Unternehmen freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwerfe, bedeute das nicht, dass diese nicht anhand einer objektiven eigenen Prüfung sondern allein aufgrund der Auswertung einer Kundenbefragung durchgeführt werde.

Veranstaltungen im Wettbewerbsrecht

Professor Andreas Witt hält im Rahmen des Studiengangs Digitales Verwaltungsmanagement (DVM) die Vorlesung Wettbewerbsrecht.

 

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Praxishinweis

Nach dem OLG Frankfurt sind die Grundsätze zur Zuordnung von Organerfindungen, die von der Rechtsprechung für den Fall einer fehlenden ausdrücklichen Abrede entwickelt wurden, auf Gesellschafter übertragbar, wenn diese in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden sind. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter intern und extern wie ein Geschäftsführer auftritt. Hierfür sprechen zB eine eigenbestimmte Arbeitszeitgestaltung, die fehlende Weisungsgebundenheit oder eine Leitungsbefugnis hinsichtlich der kaufmännischen und technischen Entwicklung. Für die Zuordnung von Gesellschaftererfindungen sind – entsprechend den Grundsätzen für Organmitglieder – die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Bedeutsam können die folgenden Kriterien sein: Die Funktion des Gesellschafters, insbesondere seine technische Verantwortung; das Beruhen der Erfindung auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens; die Zuordnung der Erfindung zum Unternehmensgegenstand; die Entstehung der Erfindung aufgrund einer (gemeinsamen) Entwicklungstätigkeit im Unternehmen. Für die Frage des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach können die von der Rechtsprechung für Organmitglieder hierfür entwickelten Grundsätze ebenfalls herangezogen werden: Fehlen Anhaltspunkte für einen (stillschweigenden) Vergütungsanspruch ist eine ergänzende Auslegung der Gesellschaftsvertrags nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Von Bedeutung sind auch hier zB der Aufgabenkreis und die Stellung des Gesellschafters sowie der Erfindungsgegenstand (vgl. zu Organmitgliedern Bartenbach/Volz, KommArbEG, § 1 Rn. 75.3?ff.).

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Das Wettbewerbsrecht oder Lauterkeitsrecht beschreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten muss.

Werbung ist „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben z. B. über Waren oder Dienstleistungen oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

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