Softwarerecht und Internetrecht

Das Recht der elektronischen Datenverarbeitung ist für Unternehmen unverzichtbarer Bestandteil für die Teilnahme an modernen Märkten und ist auch für die öffentliche Verwaltung die zentrale Zukunftsaufgabe im Rahmen der Digitalisierung. In den vergangenen Jahren hat die Informationstechnik rasant an Bedeutung gewonnen und entwickelt sich immer weiter fort. Sie bietet ein großes Potenzial gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art. Mit der Bedeutung des IT- und Internetrechts wachsen auch die rechtlichen Herausforderungen. Der Bereich IT (Software) und Internet ist aus rechtlicher Sicht eine Querschnittsmaterie. So existieren beispielsweise Verzahnungen mit dem Telekommunikationsrecht, Datenschutz- oder Domainrecht, sämtlichen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und nicht zuletzt des allgemeinen Zivilrechts.

IT- Recht, Softwareverträge

Software begegnet uns in allen Lebensbereichen. Deren Wert ist kaum zu überschätzen. Umso mehr gilt es, Software rechtlich zu schützen und rechtssicher zu verwerten. Die Bandbreite IT- und softwarerechtlicher Vertragsgestaltungen ist entsprechend der individuellen Zwecke und Anforderungen sehr groß, angefangen bei der Digitalsierung der öffentlichen Verwaltung über den Erwerb und Vertrieb von Hardware und Software, z. B. Softwaremietvertrag, Softwarekaufvertrag, ERP-Projektvertrag bis hin zur Softwarepflege, z. B. mittels Service Level Agreements kann nur ein maßgeschneiderter Vertrag den Besonderheiten von Software gerecht werden.

IT- Recht, Projektverträge

IT-Projekteverträge bergen zahlreiche rechtliche Problemfelder, die es gilt, im Auge zu behalten. Schon im Anfangsstadium kann es im Hinblick auf spätere Leistungsstörungen und Haftungsrisiken essentiell sein, die rechtlichen Weichen zu stellen. Digitalisierungsprojekte benötigen unterstützung von der Planungsphase an, über die Vertragsgestaltung bis hin zum laufenden Betrieb.

IT- Recht, Outsourcing/Sourcing

IT-Outsourcing ist ein wachsender Markt, es entlastet die eigene IT-Abteilung und stellt die Aktualität des Hard- sowie Softwaresystems sicher. Die Auslagerung kann sowohl komplett (Full Outsourcing) als auch partiell erfolgen (Outtasking). Auch für die öffentliche Verwaltung oder ausgegliederte Unternehmen, die selbst noch keine Inhouse-IT besitzen, bietet es sich an, diese Leistungsbereiche durch Dritte übernehmen zu lassen (IT-Sourcing). Outsourcingverträge ermöglichen es der öffentlichen Verwaltung und Unternehmen, Geschäftsprozesse effizienter zu gestalten und sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren. Zu beachten ist allerdings, dass sich das IT-Outsourcing und die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen. Nutzen und Risiken sollten vorab abgewogen und die Entscheidung mithilfe eines rechtlichen Rahmenwerkes abgesichert werden.

IT-Recht, Industrie 4.0

Die Möglichkeiten, welche durch moderne Informations- und Kommunikationstechnik sowie die massive Verbreitung des Internets der Dinge (IdD) geschaffen wurden, werden als die vierte industrielle Revolution (4IR oder Industrie 4.0) betrachtet. Intelligente und digital vernetzte Systeme sollen sämtliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung und industriellen Arbeit durch Digitalisierung optimieren. Bis 2025 werden schätzungsweise ca. 30 Milliarden Geräte zuhause, am Arbeitsplatz und in Maschinen (Industrie 4.0), ausgestattet mit Sensoren, Prozessoren und Software, an das Internet angeschlossen sein (Internet der Dinge) und autonom operieren. Dies ermöglicht in Verbindung mit künstlicher Intelligenz (KI) die Automatisierung von Geschäftsprozessen, ganzer Unternehmen und die Entstehung von smart-cities. Diese Techniken werfen eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf, insbesondere im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit, des Haftungs- und Versicherungsrechts und des allgemeinen Zivilrechts. Wer hat für den von einem smart-product verursachten Personen- oder Sachschaden einzustehen? Sowohl der Programmierer als auch der Eigentümer oder Halter der Maschine kämen in Betracht. Wer hat im Bereich der Elektromobilität das Funktionieren eines Spurhalteassistenten zu gewährleisten? Inwieweit kann der Eigentümer für ein selbstlernendes System haftbar gemacht werden, wenn die zum Schaden führende Handlung vom System autonom entwickelt wurde? Auf diese Fragen existiert keine allgemeingültige Lösung. Wie so oft kommt es auf den spezifischen Einzelfall und seine begleitenden Umstände an. Auch im gewerblichen Rechtsschutz entstehen durch die künstliche Intelligenz und Industrie 4.0 neue Fragen. Maschinen, die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind in der Lage, neue Werke autonom zu erschaffen. Ob Eigentümer oder Maschinenhalter, es besteht ein Interesse am Schutz des neu entstandenen Produktionsverfahrens und des neuen Produktes.

Internetrecht, E-Commerce

Ein Großteil der Verträge wird im Internet über Online-Shops, Online-Auktionen oder elektronische Marktplätze abgeschlossen. Aufgrund europarechtlicher Einflüsse sind insbesondere für das Verbrauchergeschäft Sonderregelungen entstanden. Diese beeinflussen den Internetauftritt, die Vertragsgestaltung und die Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Betreiber einer Plattform sind insbesondere Regelungen zum Fernabsatzvertrag, zu den Kennzeichnungs- und Aufklärungspflichten und zum Telemediengesetz zu beachten.

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