Markenrecht

Eine Marke ist heutzutage für Unternehmen von herausragender Bedeutung und erfüllt eine Vielzahl von wichtigen Funktionen. Die Identifizierung eines Unternehmens mit einer Marke ermöglicht es potentiellen Kunden, die Produkte des Unternehmens diesem eindeutig zuzuordnen. Eine starke Marke gewährleistet die Unterscheidung eines Produkts von denen der Mitbewerber. Darüber hinaus schafft die geistige Verknüpfung einer Marke mit einem Unternehmen Vertrauen beim Kunden. Steht das Unternehmen in den Augen des Kunden für gute Qualität, wird er dies auch für die Marke annehmen und umgekehrt. Für Unternehmen sind Marken somit eine der besten Möglichkeiten, um sich gegenüber potentiellen Kunden von der Masse der Mitbewerber abzuheben. Wie wichtig die Marke als Wirtschaftsfaktor geworden ist, zeigt dabei eindrücklich der Erfolg vieler Markenunternehmen im internationalen Wettbewerb. Als Marke können dabei nach § 3 Abs. 1 MarkenG „alle Zeichen, …, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“, geschützt werden. Die häufigsten Arten von Marken sind Wortmarken (Schriftzeichen, z. B. der Adidas Schriftzug), Bildmarken (grafische Elemente, z. B. der Swoosh von Nike) und Wort-/Bildmarken (Kombination aus Schriftzeichen und Grafik, z. B. das Puma Logo). Daneben sind Farbmarken (einzelne Farbtöne und deren Kombinationen; z. B. Magenta von T-Mobile), 3-D Marken (gegenständliche Gestaltung, z. B. der Lindt Goldhase) sowie Tonmarken (Tonfolgen und Melodien, z. B. der Telekom-Jingle) von immer größerer Bedeutung.

Marken als Ausschließlichkeitsrecht

Dem Inhaber einer Marke gewährt das Markenrecht ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht. Dieses Ausschließlichkeitsrecht berechtigt zur Nutzung der eigenen Marke und gewährt das Recht, anderen die Nutzung der Marke zu verbieten. Die Marke wird somit zu Gunsten des Inhabers monopolisiert. Um den Schutz seiner Marke auch durchsetzen zu können, gibt das Gesetz dem Inhaber eine Reihe von Abwehransprüchen gegen die unberechtigte Nutzung einer Marke an die Hand (z. B. Unterlassung und Schadensersatz). Diese setzen eine sogenannte Markenkollision voraus. Sobald der Inhaber einer Marke Kenntnis von einer potentiellen Verletzung seiner Rechte hat, sollte er umgehend Maßnahmen ergreifen um dieser entgegenzutreten. Wird die Nutzung der Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren geduldet, so verwirkt der Inhaber gem. § 21 MarkenG den Großteil seiner Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer.

Markenanmeldung, Waren- und Dienstleistungsklassen, Kosten

Ein Markenschutz aufgrund internationaler Übereinkommen ist in beinahe jedem Land weltweit möglich. Eine deutsche Markenanmeldung wird z. B. beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München eingereicht. Eine europaweite Gemeinschaftsmarke wird vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO – früher Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante) erteilt. Zuletzt besteht die Möglichkeit einer internationalen Registrierung der Basismarke über das DPMA bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Die Schutzdauer beträgt für die europäische und die deutsche Marke jeweils zehn Jahre und ist beliebig häufig verlängerbar. Sollte von einer Verlängerung abgesehen werden oder die Marke fünf Jahre nicht benutzt werden, kann das Schutzrecht verfallen. Die Schutzdauer der internationalen Registrierung kann sowohl zwanzig als auch zehn Jahre betragen. Dies hängt davon ab, ob die Registrierung nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung (MMA) oder dem Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) erfolgt ist. Die IR-Marke ist fünf Jahre abhängig von der Eintragung der Basismarke. Sollte diese gelöscht werden, verfällt auch die internationale Registrierung. Der Markenschutz reicht allerdings nur so weit, wie die Marke durch die Bestimmung der Waren- und Dienstleistungsklassen beansprucht wird. Die richtige Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (WDV) ist somit Grundstein für einen umfassenden Schutz und eine bestmögliche Verwertung. GKD RECHTSANWÄLTE unterstützt Sie bei der Markenanmeldung, insbesondere beim Entwurf des WDV und vertritt Sie im Anmeldeverfahren vor den Ämtern. Die Gebühren für eine Markenanmeldung unterscheiden sich nach Art der Marke und Form des Eintragungsantrags. Die Kosten für eine deutsche Markenanmeldung beinhalten eine Grundgebühr (EUR 300,00), die die Eintragung in drei Waren- oder Dienstleistungsklassen umfasst. Pro weiterer Waren- und Dienstleistungsklasse ist eine zusätzliche Gebühr von EUR 100,00 pro Klasse zu entrichten. Die Verlängerung der Marke für weitere zehn Jahre kostet EUR 750,00 (inklusive drei Klassen) plus eine Extragebühr von EUR 260,00 für jede weitere Klasse. Die Kosten einer europäischen Markenanmeldung beinhalten die Grundgebühr EUR 1.000,00, die die Eintragung in eine Waren- oder Dienstleistungsgruppe umfasst. Für die zweite Klasse ist eine Extragebühr von EUR 50,00 und ab der dritten Klasse von jeweils EUR 150,00 zu entrichten. Die Verlängerungsgebühr der Marke für weitere zehn Jahre beträgt EUR 1.000,00 für eine Klasse. Für die Verlängerung weiterer Klassen entstehen Sondergebühren (EUR 50,00 für die zweite Klasse und EUR 150,00 pro weiterer ab der dritten Klasse). Eine ausführliche Gebührentabelle kann hier eingesehen werden. Die Kosten einer internationalen Registrierung können mit Hilfe des Fee Calculator der WIPO individuell berechnet werden.

Markenverletzung, Verteidigung der Marke

Um einer Verwässerung der Marke vorzubeugen, ist es unerlässlich, die Verletzung durch Dritte konsequent zu verfolgen. Gerade in Zeiten zunehmender Produktpiraterie und optisch immer ähnlicher werdenden Produkte rückt insbesondere der Markenschutz ins Zentrum des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Markengesetz gibt dem Markeninhaber hierfür unterschiedliche Instrumente an die Hand. Neben der Abmahnung kann u. a. eine einstweilige Verfügung erwirkt, eine Berechtigungsanfrage gestellt oder mit einer Klage vorgegangen werden. Die Abmahnung ist die Mitteilung eines potentiellen Anspruchsberechtigten an einen potentiellen Verletzer dahingehend, dass er sich markenrechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abmahnung hat den Zweck, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Das Abmahnverfahren steht damit grundsätzlich im Interesse beider Parteien. Die Berechtigungsanfrage zielt auf eine Sachverhaltsaufklärung ab. Der Empfänger soll Auskunft darüber geben, inwieweit und warum er sich berechtigt fühlt, das Markenprodukt herzustellen oder zu vertreiben. Weil die Berechtigungsanfrage leicht den Eindruck einer Abmahnung erweckt, ist eine präzise Formulierung unerlässlich, um nachteilige Folgen zu vermeiden. Die Berechtigungsanfrage bietet sich bei unklaren Verletzungssachverhalten an. Sie hat den Vorteil, keine schadensersatzrechtlichen Ansprüche des Angefragten auszulösen, sollte dieser berechtigt sein, das Zeichen zu benutzen. Die Abmahnung kann dagegen im Falle ihrer Unbegründetheit Schadensersatzansprüche der Gegenseite auslösen. Sie ist allerdings empfehlenswert, um ein Prozesskostenrisiko zu vermeiden, da der potenzielle Markenverletzer ohne Abmahnung die Klageansprüche anerkennen könnte, sodass dem Kläger die Kosten des Prozesses auferlegt werden. Die Vor- und Nachteile von Berechtigungsanfrage, Abmahnung und direkter Klage abzuwägen und eine strategisch optimale Herangehensweise zu entwickeln, ist unsere Aufgabe. GKD RECHTSANWÄLTE verfügt über die notwendige Expertise im Markenrecht und gewährleitet hierdurch eine umsichtige Durchsetzung Ihrer Interessen.

Lizensierung (Markenlizenz), Franchising

Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers eröffnet dem Markeninhaber die Möglichkeit, die Marke im Wege der Lizensierung zu vermarkten. Durch eine Lizenz können Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die häufigste Art von Lizenzverträgen sind ausschließliche und einfache Lizenzen. Die ausschließliche Lizenz gewährt in der Regel gegenüber jedermann (auch gegenüber dem Markeninhaber) ein Alleinnutzungsrecht (alleinige Lizenz). Eine einfache Lizenz ermöglicht nur eine Nutzugsbefugnis, ohne eigenständiges Recht die Nutzung durch Dritte zu verbieten. Der Markeninhaber behält zudem die Möglichkeit, weitere Lizenzen zu vergeben oder selbst die Marke zu nutzen. Ein anschauliches Beispiel für Lizenzverträge ist der Franchisevertrag. Er ist eine der engsten Formen der Zusammenarbeit von Vertragspartnern. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Geschäft nach dem Vorbild des Franchisegebers zu gestalten und eine Gebühr zu entrichten. Im Gegenzug erhält der Franchisenehmer u. a. die Befugnis, die Kennzeichen des Franchisegebers zu benutzen. Lizenzverträge gehören bei GKD RECHTSANWÄLTE zum Kerngeschäft unserer Beratungsleistung, sowohl in nationalen als auch in internationalen Lizenzvertragsangelegenheiten.

Markenrecht, Verteidigung gegen Inanspruchnahme

Sind Sie von einem Marktteilnehmer durch eine Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden oder befinden Sie sich schon im Vorstadium eines gerichtlichen Prozesses? Spätestens jetzt besteht Handlungsbedarf. GKD RECHTSANWÄLTE ist mit dieser Situation vertraut und berät Sie dahingehend, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung oder die Verteidigung gegen den Vorwurf der Markenverletzung zu bevorzugen ist. Auch könnte eine Verteidigung in Form eines Löschungsantrags oder einer Nichtigkeitsklage gegen die Marke sinnvoll sein. Wir unterstützen Sie gerichtlich und außergerichtlich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Markenverletzung und vertreten Ihre Interessen bestmöglich.

Beratungsangebot im Markenrecht

Zu unseren Beratungsangeboten zählen u. a.:

  • Abgrenzungsvereinbarungen
  • Abmahnung
  • Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen
  • Beschwerdeverfahren
  • Domainregistrierung
  • Due-Diligence-Prüfung
  • Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen
  • Franchise-Agreement
  • Lizenzverträge
  • Markenanmeldung national und international
  • Markenüberwachung
  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
  • Widerspruchsverfahren

Weitere Leistungen

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