Designrecht
Das Design eines Produkts spielt heute eine immer größere Rolle bei der Kaufentscheidung. Funktionale Unterschiede zwischen Produkten werden seltener und Lebenszyklen kürzer. Für den Verbraucher ist das Design ein wesentliches, weil wahrnehmbares Unterscheidungsmerkmal. Für Unternehmen ist der Schutz des Produktdesigns daher von kaum zu überschätzender Bedeutung. Das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) schützt Produkte, die häufig mangels Schöpfungshöhe kein Urheberrecht erlangen können und stiftet einen interessengerechten Ausgleich zwischen Freihaltungsinteresse der Allgemeinheit und dem Ausschließlichkeitsinteresse des Entwerfers. GKD RECHTSANWÄLTE unterstützt Sie im gesamten Designrecht, insbesondere bei der Anmeldung und der Vertretung gegenüber den Ämtern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Praxis besteht in der Verfolgung von Designrechtsverletzungen und in der Verteidigung gegen eine unberechtigte Designnutzung. Designstreitigkeiten sind komplex und juristisch schwierig. GKD RECHTSANWÄLTE besitzt hier eine besondere Expertise.
Designanmeldung, Schutzdauer, Kosten
Das eingetragene Design gewährt ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und die farbliche Gestaltung von industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen. Der Designschutz ist aufgrund internationaler Übereinkommen in beinahe jedem Land weltweit möglich. Eine deutsche Designanmeldung wird z. B. beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München eingereicht. Auch besteht die Möglichkeit des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante sowie die internationale Registrierung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Die Schutzdauer des eingetragenen Designs gilt für Deutschland sowie für die Europäische Union zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden. Bei der internationalen Registrierung richtet sich die Schutzdauer nach den nationalen Bestimmungen der benannten Länder. Die Gebühren für eine Designanmeldung betragen bei einer Einzelanmeldung EUR 70,00 und bei einer Sammelanmeldung mit bis zu 15 Designs EUR 105,00. Bei der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden zwei Gebühren fällig, die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 230,– sowie die Bekanntmachungsgebühr in Höhe von EUR 120,00. Diese Gebühren erhöhen sich jeweils mit der Anzahl der angemeldeten Designs. Gerne erstellen wir Ihnen eine Kostenübersicht auch bezüglich der internationalen Registrierung mit individueller Berechnung für die einzelnen Anmeldeländer.
Designrecht, international
Ein Markt endet heutzutage selten an staatlichen Grenzen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips verhilft das Designgesetz allerdings nur zum Schutz innerhalb Deutschlands. Um international die getätigten Investitionen zu verteidigen, ist insbesondere auf die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) und auf das nationale Recht der jeweiligen Länder zu rekurrieren. GKD RECHTSANWÄLTE verfügt über die notwendige Erfahrung, Ihre Interessen auch grenzüberschreitend zu vertreten.
Designverletzung, Verteidigung des Designs
Ein Design schützt vor Nachahmung in tatsächlicher Hinsicht nur, sofern die unberechtigte Nutzung durch Dritte konsequent verfolgt wird. Das Designrecht gibt dem Designinhaber hierfür unterschiedliche Instrumente an die Hand. Neben einer Berechtigungsanfrage ist eine Abmahnung oder Klage möglich. Zwischen einer Berechtigungsanfrage und Abmahnung ist streng zu differenzieren. Die Abmahnung ist die Mitteilung eines potentiellen Anspruchsberechtigten an einen potentiellen Verletzer dahingehend, dass er sich designrechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abmahnung hat den Zweck, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Das Abmahnverfahren ist damit grundsätzlich im Interesse beider Parteien. Die Berechtigungsanfrage zielt vorwiegend auf eine Sachverhaltsaufklärung ab. Der Empfänger soll Auskunft darüber geben, inwieweit und warum er sich als berechtigt ansieht, das Erzeugnis herzustellen und zu vertreiben. Damit die Berechtigungsanfrage nicht als Abmahnung behandelt wird, ist eine präzise Formulierung unerlässlich, um nachteilige Folgen zu vermeiden. Die Berechtigungsanfrage bietet sich vor allem bei unklaren Verletzungssachverhalten an. Sie hat den Vorteil, keine schadensersatzrechtlichen Ansprüche des Angefragten auszulösen, sollte dieser berechtigt gewesen sein, das Erzeugnis herzustellen oder zu nutzen. Nachteilig ist die mit ihr einhergehende zeitliche Verzögerung. Die Abmahnung kann dagegen im Falle ihrer Unbegründetheit Schadensersatzansprüche der Gegenseite auslösen. Sie ist allerdings empfehlenswert, um ein Prozesskostenrisiko zu vermeiden, da der potenzielle Designverletzer ohne Abmahnung die Klageansprüche anerkennen könnte, sodass dem Kläger die Kosten des Prozesses auferlegt werden. Die Vor- und Nachteile von Berechtigungsanfrage, Abmahnung und direkter Klage abzuwägen und eine strategisch optimale Herangehensweise zu entwickeln, ist die Aufgabe der Kanzlei. GKD RECHTSANWÄLTE verfügt über die notwendige Expertise im Designrecht und gewährleitet hierdurch eine umsichtige Durchsetzung Ihrer Interessen.
Designrecht, Lizenzverträge
Das Ausschließlichkeitsrecht des Designinhabers gewährleistet nicht nur den Ausschluss Dritter von der Nutzung, sondern eröffnet die Möglichkeit, dieses im Wege der Lizensierung zu vermarkten. Durch eine Lizenz können Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Auch kann ein Dritter mit dem Entwurf eines Designs beauftragt werden, um dieses im Anschluss zu verwenden. Lizenzverträge gehören zum Beratungsangebot von GKD RECHTSANWÄLTE, sowohl in nationalen als auch internationalen Vertragsangelegenheiten
Designrecht, Verteidigung gegen Inanspruchnahme
Sind Sie von einem Marktteilnehmer durch eine Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden oder befinden sich schon im Vorstadium eines gerichtlichen Prozesses? Spätestens jetzt besteht Handlungsbedarf. GKD RECHTSANWÄLTE ist mit dieser Situation vertraut und berät Sie dahingehend, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung oder die Verteidigung gegen den Vorwurf der Designverletzung zu bevorzugen ist. Auch könnte eine Verteidigung in Form einer Schutzschrift, eines Löschungsantrags oder einer Nichtigkeitsklage gegen das Design sinnvoll sein. Wir unterstützen Sie gerichtlich und außergerichtlich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Patentverletzung und vertreten Ihre Interessen bestmöglich.
Beratungsangebot zum Designrecht
Zu unseren Beratungsangeboten zählen u. a.:
- Anmeldung von Designs national und international
- Beantragung und Begleitung von Grenzbeschlagnahmungsmaßnahmen
- Durchführung einer Due-Diligence-Vereinbarung
- Gestaltung und Verhandlung von Lizenzverträgen
- Prüfung der Schutzfähigkeit von Designs
- Verhandlung von Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen
- Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verletzungsstreitsachen
- Vorbeugende Verletzungsgutachten (Freedom to Operate)