Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende
OLG Hamm: Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende
GRUR-Prax 2017, 262
- Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
- Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Abschluss [Anm. d. Autors: richtig wohl: „Ausschluss“] von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.
- Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016 – I-12 U 52/16 (LG Dortmund), BeckRS 2016, 20464
Sachverhalt
Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite den kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an, wobei sie dieses Angebot auf Unternehmer beschränken wollte. Dazu gab sie auf der Internetseite und allen Unterseiten unter den Überschriften „Informationen“ und „Hinweise“ ein Textfeld mit einer solchen Beschränkung wieder. Ferner befand sich über dem Button „Jetzt anmelden“ eine Auswahl mit dem Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“. Wurde dieses Feld nicht markiert, erfolgte der Hinweis: „Bitte bestätigen sie die AGBs“. In den AGB war der Vertragsschluss ausschließlich Unternehmern vorbehalten, Verbraucher wurden von der Nutzung ausgeschlossen. Das LG Dortmund verurteilte die Beklagte wegen Verstoßes gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312 BGB. Die Beklagte habe ihr Internetangebot nicht ausreichend auf Unternehmer beschränkt. Erforderlich sei, dass der Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgehe. Die von der Beklagten verwendeten Hinweise seien aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
Entscheidung
Das OLG Hamm weist die Berufung zurück. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei wegen des Grundsatzes der Privatautonomie möglich, wenn diese Limitierung klar und transparent zum Ausdruck gebracht und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht übersehen oder missverstanden werden könne. Dafür bedürfe es neben deutlichen Hinweisen an geeigneter Stelle auch der Sicherstellung, dass keine Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Hier sei weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Angebots noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften festzustellen. Die Beschränkungen unter „Informationen“ und „Hinweise“ befänden sich am Rand der Seite, seien nicht hervorgehoben und erst durch Scrollen sichtbar, mithin relativ leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite sei die Beschränkung zwar durch Fettdruck hervorgehoben, Blickfang sei aber eher der sogar farblich hervorgehobene Anmeldebereich. Das Auswahlkästchen betreffe zwar die Beschränkung, üblicherweise rechne ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Bei unterbliebener Markierung erscheine lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollten, während der „gewerbliche Nutzerstatus“ nicht abgefragt werde und nicht ausdrücklich bestätigt werden müsse. Die bloß mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reiche nicht aus, weil AGB von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen würden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auch nicht ohne Weiteres gerechnet werden müsse.
Veranstaltungen im IT-Recht
Prof. Dr. Andreas Witt ist ordentlicher Professor für IT-Recht und hält das Seminare „Lizenzvereinbarung“ mit den IT-rechtlichen Schnittstellen beim Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e. V. (wvib).
Praxishinweis
Die Beklagte hat sich durchaus bemüht, ihr Internetangebot auf Unternehmer zu beschränken. Das OLG Hamm hält diese Bemühungen nicht für ausreichend, formuliert aber auch nicht ausdrücklich, welche Anforderungen an eine klare und transparente Beschränkung zu stellen sind. Für die Praxis sind der Entscheidung aber folgende Richtlinien zum Ausschluss von Verbrauchergeschäften zu entnehmen: Die Beschränkung (zB „Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für […] zulässig.“) muss farblich und fettgedruckt hervorgehoben und an zentraler Stelle (nicht am Rand) als Blickfang auf allen Internetseiten sichtbar sein, ohne dass Scrollen notwendig ist. Der Anmelde- oder Bestellvorgang sollte damit abgeschlossen werden, dass der Nutzer seinen „gewerblichen Nutzungsstatus“ ausdrücklich akzeptiert, indem er ein gesondertes Bestätigungskästchens anklickt. Eine Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen reicht dagegen grundsätzlich nicht aus.
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